Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich das Recht auf einen von ihm selbst bestimmten Sachverständigen. Der Anspruchsteller (Geschädigter) darf sich also seinen Gutachter selbst aussuchen und muss sich nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung verweisen lassen – auch wenn dieser bereits eine Begutachtung vorgenommen hat. Die Kosten des Gutachtens muss die gegnerische Versicherung übernehmen.
- Eindeutige und unstrittige Schadensfeststellung nach einem Schadenereignis
- Beweissicherung durch aussagekräftige Lichtbilder
- Ermittlung der Reparaturkosten mittels EDV-Schadenkalkulation auf Basis der jeweiligen Herstellervorgaben
- Berechnung der merkantilen Wertminderung
- Ermittlung der Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit
- Ermittlung des Rest- und Wiederbeschaffungswertes
- Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung
- Berechnung der Vorhaltekosten
- Erstellung manueller Schadenkalkulationen bei Sonderfahrzeugen
Die Versicherer locken nach Unfällen mit einer kompletten Schadenregulierung – aber Vorsicht! Sie sollten bedenken, dass Versicherung nichts zu schenken haben und gewinnorientiert arbeiten müssen. Die Kosten der Versicherungen werden immer so gering wie möglich gehalten. Überlassen Sie deshalb der gegnerischen Partei nicht die Schadenregulierung und verlieren somit bares Geld! Hier erhalten Sie, durch Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen ein objektives Schadengutachten, das selbstverständlich Ihren gesamten Schaden umfasst, welcher unter anderem bestehen kann aus:
- Reparaturkosten
- Reparaturdauer
- Mietwagen-/Nutzungsausfallentschädigung
- Restwert
- Wertminderung
- Wiederbeschaffungswert
- Wiederbeschaffungszeit
- Die Kosten für Ihr Gutachten sind von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, da diese nach geltendem Recht zum Gesamtschaden gehören.
Bei einem unverschuldeten Unfall hat grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Sachverständigen zu übernehmen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist. Das Honorar des Gutachters und/oder eines Rechtsanwalts ist ein separater Posten und wird nicht von der eigentlichen Entschädigungsleistung in Abzug gebracht!
Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter ca. EUR 700,- kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In einem solchen Fall zahlt die eintrittspflichtige Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.
Aufgrund der mittlerweile enorm gestiegenen Kosten für Löhne, Ersatzteile und Lackierung sind so genannte Bagatellschäden jedoch eher selten, so dass wir grundsätzlich den bei uns kostenlosen Vorab-Scheck empfehlen.
Im Bedarfsfall erstellen wir auch sehr kostengünstige Kurz-Gutachten oder Kostenvoranschläge.
Geschädigte sollten immer darauf achten, dass der Sachverständige Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister der jeweiligen Fachrichtung ist – lassen Sie sich niemals von wertlosen oder dubiosen Zertifikaten und Scheintitel blenden!
Sie dürfen Ihr Fahrzeug reparieren lassen wo Sie möchten. Der Versicher macht Ihnen zwar möglicherweise Angebote von günstigen Reparaturbetrieben (so genannte Referenzbetriebe), diesen müssen Sie aber nicht nachgehen. Eine Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Abrechnung) und z.B. eine Reparaturausführung in Eigenregie ist immer möglich.
Als Geschädigter dürfen Sie grundsätzlich einen Anwalt einschalten, damit Ihre Ansprüche fachgerecht geltend gemacht werden können und Sie rechtlichen Beistand haben. Der Rechtsanwalt rechnet sein Honorar im Haftpflichtschadenfall mit der gegnerischen Versicherung ab.
Die Bearbeitungszeit ist von mehreren Faktoren abhängig. Je aufwändiger das Gutachten, desto länger dauert die Erstellung. Im Regelfall kann jedoch von einer relativ kurzen Bearbeitungszeit von 24 Stunden ausgegangen werden.
Sondergutachten, Exotenkalkulationen und Gutachten für Bau-, Forst- und Landmaschinen benötigen längere Bearbeitungszeiten, da hier keine EDV-mäßig Unterstützung zur Erstellung der Schadenkalkulation zur Verfügung steht.
Im Falle eines Kaskoschadens beauftragt in der Regel die eigene Versicherung einen Sachverständigen.
Dennoch können wir für Sie ein Kaskoschaden-Gutachten erstellen, wenn hierzu eine Zustimmung Ihrer Versicherung vorliegt!
Ist man mit der Schadensfeststellung eines anderen Gutachters nicht einverstanden, besteht außerdem die Möglichkeit der Anrufung eines so genannten Sachverständigenverfahrens (gilt nur bei Kaskoschäden!). In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter ausgewertet und bewertet, falls keine Einigung zwischen den Gutachtern erzielt werden kann. Einige Rechtschutzversicherer übernehmen auch die anfallenden Kosten in einem Sachverständigenverfahren.
Ein Geschädigter, der sich allein auf einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt, erlebt häufig böse Überraschungen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich und bieten keine beweissichernde Funktion. Die Ermittlung der Wertminderung sowie des Rest- und Wiederbeschaffungswertes ist immer von einem fachkundigen Sachverständigen vorzunehmen. Erst ein ausgebildeter Sachverständiger kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen so genannten einfachen Schaden handelt. All zu oft sind bei einem vermeindlich leichten Blechschaden tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. Mit der Beauftragung eines qualifizierten unabhängigen Sachverständigen gehen Sie auf Nummer sicher.
Ein Geschädigter kann gemäß § 249 BGB frei und selbst entscheiden, ob er sein Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70%, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der so genannte Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein unfallbeschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98). Das wichtigste nach einem Unfall ist „Ruhe zu bewahren“. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner, Polizei oder Zeugen einschüchtern. Beauftragen Sie einen qualifizierten unabhängigen Sachverständigen und schalten Sie im Bedarfsfall einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl ein.
Die gültige Mehrwertsteuer (19%) wird bei der fiktiven Abrechnung nicht ausgezahlt – Sie erhalten stets den Netto-Entschädigungsbetrag.
Mehrwertsteuer muss jedoch vollständig oder anteilmäßig nach Vorlage einer Rechnung (z.B. Ersatzteilrechnung) vergütet werden!
Im Falle eines Kaskoschadens beauftragt in der Regel die eigene Versicherung einen Sachverständigen.
Dennoch können wir für Sie ein Kaskoschaden-Gutachten erstellen, wenn hierzu eine Zustimmung Ihrer Versicherung vorliegt!
Ist man mit der Schadensfeststellung eines anderen Gutachters nicht einverstanden, besteht außerdem die Möglichkeit der Anrufung eines so genannten Sachverständigenverfahrens (gilt nur bei Kaskoschäden!). In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem Obergutachter ausgewertet und bewertet, falls keine Einigung zwischen den Gutachtern erzielt werden kann. Einige Rechtschutzversicherer übernehmen auch die anfallenden Kosten in einem Sachverständigenverfahren.
Bei einem Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden vollumfänglich zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Zu unterscheiden sind im Schadenfall jedoch vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung (z.B. selbst verschuldeter Unfallschaden).
Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche geregelte Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Nutzungsentschädigungen und Ansprüche auf Minderungen oder Leihfahrzeug finden in der Regel keine Berücksichtigung.
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht mehr möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in einen Anspruch auf Geldersatz. Technischer Totalschaden liegt vor bei z.B. völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen oder fehlenden Ersatzteilen. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände nicht mehr von einer Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
Ein Geschädigter, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann unter anderem aus der Nutzungsausfallentschädigungstabelle nach „Sanden – Danner – Küppersbusch“ entnommen werden. Der Kfz-Sachverständige wird im Schadengutachten die technische Einordnung des Fahrzeuges für den Nutzungsausfallwert vornehmen.
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein vergleichbares Fahrzeug am Bewertungsstichtag bei einem seriösen Händler aufwenden muss. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren (Laufleistung, Ausstattung, Pflege- und Erhaltungszustand etc.) sowie die örtliche Marktlage.
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Der Minderwert ist ein steuerneutraler erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen. In Ausnahmefällen kann auch bei älteren Fahrzeugen ein merkantiler Minderwert anfallen.
In der Regel entfällt jedoch der Anspruch auf einen Minderwert, wenn die Laufleistung eines Fahrzeugs mehr als 100.000 km beträgt und/oder bereits älter als 5 Jahre ist.
Weiterhin vermindert sich die merkantile Wertminderung mit zunehmendem Fahrzeugalter bzw. Laufleistung zunehmend.
Bei einem Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden vollumfänglich zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Zu unterscheiden sind im Schadenfall jedoch vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung (z.B. selbst verschuldeter Unfallschaden).
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instand setzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiterhin nutzt und die Reparatur fachgerecht entsprechend der Gutachtenvorgabe reparieren lässt.
Hierzu bestehen die Versicherungen in der Regel auf Vorlage einer Reparaturrechnung und Nachbesichtigung durch einen durch die Versicherung beauftragten Sachverständigen.